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Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit
Der Gründungszuschuss (Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus) wird in zwei Phasen geleistet. Zunächst wird er für 9 Monate und in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro zur sozialen Absicherung geleistet.
Bei Bedarf können danach weitere sechs Monate 300 Euro zur sozialen Absicherung gebilligt werden.
Zum Gründungszuschuss berechtigt ist jeder, der einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine fachliche Kompetenz darlegen muss (anhand von Arbeitszeugnissen, Qualifikationen, Urkunden, Arbeitsnachweise etc.) sowie bei Aufnahme der Tätigkeit einen Arbeitslosengeldanspruch von mindestens 90 Tagen hat.
Der Antrag ist vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
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