login
Um den Bereich Wortwechsel und Ihren quu schreibtisch aktiv nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst einloggen.
Sie befinden sich hier: Beruf & Bildung » Existenzgründung » Personalplanung » …
Arbeitsverhältnisse
Zunächst ist zu entscheiden, wer für den geplanten Arbeitsbetrieb in Frage kommt, sprich qualifiziertes Arbeitspersonal zu finden, welches den geplanten Kundennutzen optimal erfüllt. Hinzu kommt, dass Sie Ihren Mitarbeitern eine berufliche Perspektive, Motivation und in gewissem Maße die Möglichkeit zur Selbstentfaltung bieten können, um diese langfristig an Ihr Unternehmen binden zu können.
Die Bestimmung des Arbeitsverhältnisses hängt von der jeweiligen Situation ab. Zur Auswahl stehen Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnisse, Praktikantenstellen, Mini- / Midi-Jobs, befristete Arbeitsverhältnisse, Werkstudenten und Zeitarbeitsverhältnisse. Im Folgenden werden die geläufigsten Arbeitsverhältnisse dargestellt:
Mini-Jobs
Wird auch geringfügige Beschäftigung genannt und kommt bei einer Bezahlung bis 400 Euro monatlich zustande. Hierbei ist die Arbeitszeit durch das Arbeitsgesetz begrenzt.
Auch dieses Arbeitsverhältnis muss bei der Sozialversicherung gemeldet werden. Der Arbeitnehmer zahlt keine Sozialabgaben, kann jedoch seinen Beitrag durch eine freiwillige Abgabe aufstocken und so Rentenanspruch erwerben.
Die Unfallversicherung erfolgt über die Berufsgenossenschaft.
Der Arbeitgeber zahlt pauschal 30 Prozent vom Lohn, davon 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung und eventuell 2 Prozent einheitliche Pauschalsteuer an eine zentrale Meldestelle: die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See.
Ist der Arbeitnehmer in mehreren Mini-Job-Verhältnissen beschäftigt und liegt das Gesamteinkommen zwischen 400,01 und 800 Euro (Midi-Job oder Niedriglohnjob) besteht Versicherungspflicht, allerdings gelten die Regelungen der Niedriglohn-Jobs mit einer günstigeren Beitragslast für den Arbeitnehmer. Liegt das Gesamteinkommen über 800 Euro, so gilt die reguläre Beitragslastverteilung auch für den Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer dürfen auch neben ihrer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Minijob-Verhältnis angestellt sein.
Nutzerkommentare zu diesem Artikel
Dieser Artikel wurde noch nicht kommentiert. Starten Sie eine Diskussion zu diesem Thema und sagen uns Ihre Meinung!
Ich möchte den ersten Kommentar verfassen