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Kündigung

Die Kündigung ist formlos möglich, es sei denn, durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist etwas anderes festgelegt (Ausnahme: Berufsausbildungsverhältnis, § 15 Abs.3 BBiG. Schriftform und evtl. Angabe der Kündigungsgründe erforderlich).

Hat das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2004 oder danach begonnen, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, falls in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt sind.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, wenn in dem Betrieb am 31. Dezember 2003 in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt waren, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch im Betrieb beschäftigt sind. Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003 neu eingestellt worden sind, werden hierbei nicht mitgezählt.

Im Folgenden werden die verschiedenen Kündigungsarten erläutert.

Ordentliche Kündigung

Personenbedingte Kündigung:

  • Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers.
  • Kann ohne vorherige Abmahnung erfolgen.
  • Beispiele sind langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen, Führerscheinentzug bei Kraftfahrern.

Verhaltensbedingte Kündigung:

  • Bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten (nach Erhalt einschlägiger Abmahnungen).

Betriebsbedingte Kündigung:

  • Bei betriebsbedingtem Stellenabbau
  • Bei Schließung oder teilweiser Stilllegung

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