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Rechte im Praktikum
Auch ein Praktikant lebt nicht im anspruchsfreien Raum und hat durchaus Rechte, die er einfordern kann. Denn schließlich ist ein Praktikant auch ein Arbeitnehmer, für den die gleichen Gesetze gelten. Die Informationen stammen aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie der Gewerbeordnung.
Ausnahme hiervon besteht in den Pflichtpraktika während des Studiums. Diese werden als Teil der Ausbildung angesehen und daher sind die wesentlichen Regeln und Pflichten meist in den Studienordnungen festgelegt.
Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers (und somit auch eines Praktikanten) darf laut ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen (oder sechs Monaten) die acht Stunden im Durchschnitt nicht überschritten werden (§3).
Man darf nicht länger als sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause beschäftigt werden. Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine im Voraus genannte Ruhepause von mindestens 30 Minuten (§4). Nach Ende der täglichen Arbeitszeit hat man einen Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§5).
Wenn ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten muss, hat er Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen (§11). Abweichungen gibt es nur durch Tarifverträge.
Nutzerkommentare zu diesem Artikel
Kommentieren | Kommentare 1 bis 2 von 2
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Gregor
kommentierte am 13. November um 18:58 Uhr:
»Sehr gut zu wissen das alles. Schon praktisch wenn man sich die Informationen nichtmehr zusammen suchen muss.«
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Steffi
kommentierte am 12. November um 20:57 Uhr:
»Wusste gar nicht das man auch Anspruch auf Urlaub hat im Praktikum….gut zu Wissen…bin gespannt ob mein Unternehmen das auch weiß;-)«
