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Unrechtmäßige Fragen im Vorstellungsgespräch
Das deutsche Gesetz legt fest, dass eine Vielzahl von Fragen bei einem Vorstellungsgespräch nicht beantwortet werden muss.
Die Gesprächssituation gestaltet sich in dieser Hinsicht dennoch oftmals schwierig. Gut informierte Bewerber wissen, dass sie nicht alle Fragen beantworten müssen. Dennoch möchte man auch nicht unkooperativ erscheinen.
Daher müssen Sie für sich selbst entscheiden, welche Fragen Ihnen zu weit gehen und welche für Sie vertretbar sind. Sollten Sie eine nicht beantworten wollen, ist die Erkundigung nach dem Bezug zum eigentlichen Job eine gute Möglichkeit um auszuweichen.
An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass Sie als Bewerber eine Bereicherung für das Unternehmen darstellen. Sollten Sie sich schon beim Bewerbungsgespräch unwohl und schlecht behandelt fühlen, scheuen Sie sich nicht einen Job abzulehnen.
Im Folgenden sind Fragen beziehungsweise Themengebiete aufgelistet, die Sie prinzipiell nicht beantworten müssen.
Fragen zur Gesundheit
- Haben Sie Krankheiten, die Ihre Arbeit in Zukunft beeinträchtigen werden?
- Liegen schwerwiegende Krankheiten in der Familiengeschichte vor?
Hinweis: Fragen zur Gesundheit, die in direktem Zusammenhang zum Job stehen, sind prinzipiell zulässig (zum Beispiel Allergien - Friseur).
Fragen nach Schwangerschaft
- Sind Sie schwanger?
- Haben Sie vor, in der nächsten Zeit eine Familie zu gründen?
Nutzerkommentare zu diesem Artikel
Kommentieren | Kommentare 1 bis 3 von 3
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Mattes
kommentierte am 09. Januar um 14:36 Uhr:
»Hallo Bine,
sogar das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Du als Bewerberin in einem Vorstellungsgespräch auf unzulässige Fragen mit einer Lüge antworten darfst. Das ist so etwas wie ein Notwehrrecht auf Lüge.
Theoretisch könntest Du den Arbeitgeber sogar auf Schadensersatz verklagen, wenn die Fragen zu peinlich sind.
Aber wer will es sich schon mit dem zukünftigen Chef vergraulen….« -
Christian
kommentierte am 08. Januar um 12:25 Uhr:
»Hallo Bine,
eine nicht zulässige Frage musst Du auch nicht wahrheitsgemäß beantworten. Konsequenzen darf das keine haben. Im Zweifelsfall ist es leider evtl. sogar empfehlenswerter nicht wahrheitsgemäß zu antworten statt die Antwort gänzlich zu verweigern. Bedauerlicherweise sind unzulässige Fragen in Vorstellungsgesprächen nicht selten und das Vorstellungsgespräch bei Nichtbeantwortung oftmals beendet. Deshalb führt eine unwahrheitsgemäße Beantwortung nicht zur Anfrechtbarkeit des Arbeitsvertrages.
Beste Grüße
Christian« -
Bine
kommentierte am 07. Januar um 17:04 Uhr:
»Hallo,
ich hab mal eine Frage im Zusammenhang mit dem Thema "Unzulässige Fragen".
Inwieweit darf ich bei einem Vorstellungsgespräch eigentlich lügen, wenn der Arbeitgeber eine nicht zulässige Frage stellt? Und hat das irgendwelche rechtlichen Konsequenzen?LG
Bine«
